Mensch und Pfote

Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG

Ein Verfahrensbeistand wird im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren immer dann bestellt, wenn dessen Einschaltung zur Wahrnehmung und Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Die Bestellung des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG erfolgt von Amts wegen durch das Familiengericht.

Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe das Kind in allen Angelegenheiten, die das Sorgerecht, Umgangsrecht oder andere familienrechtliche Fragen betreffen, anzuhören und über Inhalte und Abläufe altersgerecht zu informieren. Der Beistand ermittelt die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen des Kindes und sorgt dafür, dass diese im Verfahren Berücksichtigung finden.

Dabei stehen Kindeswohl und Kindeswille stets im Mittelpunkt.

Da der Verfahrensbeistand die Belange des Kindes vertreten und dessen Interessen im Verfahren artikulieren soll, wird er ebenfalls als Verfahrensbeteiligter im Gerichtsverfahren geladen und begleitet die Kindesanhörung. Zusätzlich erstellt er eine unabhängige Stellungnahme für das Gericht, in der er die Sicht des Kindes darlegt und Empfehlungen für die Entscheidung formuliert.